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Allgemeine Geschäftsbedingungen der VENTAS AG

Diese Bedingungen stellen eine verbindliche Vereinbarung zwischen der VENTAS AG, Mittelweg 144, 20148 Hamburg, Deutschland, und Ihnen, als Individuum oder juristischer Person dar. Mit der Erteilung eines Auftrages stimmen Sie diesen Bedingungen zu.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzungs- und Erstellungsbedingungen für Anwendersoftware

Präambel

Gegenstand dieser Bedingungen sind

  • die Überlassung zur Nutzung von Standardsoftware (VENTAS) gemäß Leistungsbeschreibung;
  • die Entwicklung, Änderung und/oder Erweiterung von Individualsoftware sowie die Vornahme von Adaptionen von Standardsoftware gemäß Pflichtenheft;
  • die Beratung und Unterstützung des Anwenders sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an den Software-Produkten.

1. Leistungsumfang

a) Die Standardsoftware wird in ausführbarem Code mit Online-Hilfe statt eines Handbuches geliefert. Die dafür mit dem Anwender getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung für Standardsoftware. Die VENTAS AG darf Software als Datenträger (CD-ROM, DVD, Datei), per Datenfernübertragung, Weblink oder per E-Mail ausliefern.
Die Einweisung besteht in der erstmaligen Einarbeitung des Bedienungspersonals des Anwenders in die Verwendung der Programme und in die Handhabung der dazugehörigen Formulare und Datenträger. Der Anwender stellt dafür geeignetes Personal zur Verfügung und verpflichtet sich, dieses an den von der VENTAS AG angebotenen Lehrgängen und Seminaren teilnehmen zu lassen.
b) Die Entwicklung von Individualsoftware kann je nach Vereinbarung umfassen:

  • Problemanalyse
  • Organisation/Systemplanung
  • Programmierung
  • Programmtest
  • Dokumentation
  • Einweisung in die Verwendung der Programme

Die Problemanalyse besteht in der Erarbeitung eines Vorschlages aufgrund des Pflichtenheftes, wie die vom Anwender bezeichneten Aufgaben gelöst werden können (Grobkonzept).
Organisation bedeutet die Festlegung der Arbeitsabläufe in verbaler und/oder grafischer Form gemäß den im Grobkonzept gestellten Anforderungen. Die daraus folgende Organisationsbeschreibung (Feinkonzept) ist vom Anwender als verbindlich zu unterzeichnen (Organisationsabnahme) und dient als alleinige Grundlage für die Programmierung. Erforderlichenfalls wird dabei die endgültige System-Konfiguration bestimmt.

Die Programmierung übersetzt die in der Organisationsbeschreibung festgelegten Arbeitsabläufe in die entsprechende Systemsprache.
Der abschließende Programmtest erfolgt im Anschluss an die Programmierung. Die Dokumentation richtet sich nach den bei der VENTAS AG üblichen Vorschriften und besteht in der Regel aus verbaler Beschreibung und Online Hilfe. Sie wird dem Anwender nach Abschluss der Arbeiten zur Verfügung gestellt. Für die Einweisung bietet die VENTAS AG entsprechende Lehrgänge und Seminare an. Die unter Ziffer 1a) genannten Bestimmungen bezüglich der Einweisung gelten entsprechend.

Die mit dem Anwender getroffenen Einzelvereinbarungen über die Entwicklung von Individualsoftware ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus dem Pflichtenheft.
c) Beratung und Unterstützung können sich beziehen auf

  • Problemanalyse
  • Programmierung
  • Programmtest
  • Dokumentation
  • Umstellungsplanung
  • Projektleitung
  • Einweisung

Die darüber mit dem Anwender getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus dem Dienstleistungsnachweis.

d) Eine Auslieferung des Quellcodes sowie der Entwicklungsumgebung (A4GL) kann grundsätzlich vereinbart werden.

2. Mitwirkung des Anwenders

Der Anwender verpflichtet sich zur Mitwirkung im Rahmen dieser Bedingungen.

Neben der eventuell erforderlichen Vorlage des Pflichtenheftes und der Organisationsabnahme wird der Anwender der VENTAS AG unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch die VENTAS AG erforderlich sind. Insbesondere wird der Anwender

  • rechtzeitig aller Ressourcen in seinem Hause zur Verfügung stellen, die für die notwendigen Arbeiten erforderlich sind. Dieses betrifft die systemnahen Komponenten (wie Hardware, Systemsoftware, Netz und PC’s), soweit das System nicht gemäß Auftragsbestätigung von der VENTAS AG betriebsbereit aufgestellt wird sowie die Verfügbarkeit eigener Mitarbeiter. Zusatzaufwendungen aufgrund einer evtl. fehlenden oder eingeschränkten Verfügbarkeit werden nach Aufwand berechnet
  • einen Ansprechpartner benennen, der verbindliche Auskünfte erteilen kann und mit der erforderlichen Entscheidungskompetenz ausgestattet ist. Der Anwender hat diesen Ansprechpartner für die Dauer der zeitlich zu erstellenden Arbeiten zu 80% vom Tagesgeschäft freizustellen.
  • fachkundiges Personal zur Verfügung stellen, das in der Lage ist, die Programme einzusetzen
  • das aufgrund seiner Angaben erstellte Mengengerüst abzeichnen
  • die übergebene Lösung auf Mängelfreiheit testen, bevor mit der operativen Nutzung begonnen wird
  • falls erforderlich, sein Datenverarbeitungssystem für Testzwecke zur Verfügung zu stellen.

Ein etwaiger Mehraufwand, der VENTAS AG dadurch entsteht, dass der Anwender unvollständige oder unrichtige Angaben macht, geht zu Lasten des Anwenders.

Die individuelle Ausgestaltung der beim Anwender erforderlichen Belege und die entsprechenden Anpassungen der Standard-Belege übernimmt der Anwender. Dies gilt ebenso für die individuelle Ausgestaltung spezifischer Auswertungen und Listen (z. B. mit Cognos-Produkten).

3. Durchführung

Bei Projektbeginn muss die Projektstruktur sowie der zeitliche und organisatorische Projektablauf festgelegt werden (Projektplan).
Die Arbeiten erfolgen in der Regel während der bei der VENTAS AG üblichen Arbeitszeit (Montag bis Freitag 9 – 17 Uhr) in den Räumen von der VENTAS AG. In Ausnahmefällen können sie nach vorheriger Absprache auch in den Geschäftsräumen des Anwenders vorgenommen werden. In derartigen Ausnahmefällen sind die Reisezeiten für Hin- und Rückfahrt Teil der Arbeitszeit.

Die VENTAS AG ist berechtigt, die Durchführung der Arbeiten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

Zu Teilleistungen sowie Teilberechnungen ist die VENTAS AG berechtigt.

4. Programmübergabe/Programmabnahme

Jedes Programm wird mit Lieferschein übergeben. Die dazu erforderlichen Datenträger stellt der Anwender zur Verfügung. Programme gem. Ziffer 1a) gelten nach Übergabe als abgenommen. Programme gem. Ziffer 1b) sind nach Übergabe unverzüglich vom Anwender abzunehmen. Die Abnahme wird dokumentiert durch Gegenzeichnung des Anwenders auf dem Software-Abnahmeschein.

Unterlässt der Anwender die Abnahme, so gelten die Programme vier Wochen nach Übergabe und einzelne veränderte Module bzw. Funktionen nach zwei Wochen als abgenommen, es sei denn dass zuvor ein erheblicher Mangel nachgewiesen wird, der die Nutzung der Programme unmöglich macht. Auf diese Folge seiner Unterlassung wird die VENTAS AG den Anwender bei der Übergabe hinweisen.

5. Vergütung

Die Höhe der Vergütung für die Überlassung der Produkte ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Sofern darin nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Berechnung sofort nach Leistungserbringung.

Im übrigen erfolgt sie für

  • die Überlassung von Standardsoftware (Ziffer 1a) bei Programmübergabe;
  • die Entwicklung, Änderung und/oder Erweiterung von Individualsoftware sowie für die Vornahme von Adaptionen bei Standardsoftware (Ziffer 1b) zu 50% des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preises bei Auftragserteilung, zu 40% bei Lieferung und zu 10% bei Abnahme;
  • die Beratung und Unterstützung des Anwenders nach Leistungserbringung anhand vom Anwender unterzeichneter Einsatzberichte bzw. Dienstleistungsnachweise.

Die Berechnung zusätzlicher Leistungen (z. B. Lieferung von Datenträgern) erfolgt nach denselben Grundsätzen.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer und sind ohne Abzug sofort zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die VENTAS AG berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

Der Anwender kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn die VENTAS AG die Gegenforderung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

6. Nutzungsrechte

Die VENTAS AG gewährt dem Anwender das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software gemäß Auftragsbestätigung. Der Anwender ist berechtigt, die Software in unveränderte Form für die in der Auftragsbestätigung genannte Anzahl definierter Benutzer einzusetzen. Er ist außerdem berechtigt, mehrere Mandanten zu führen. Die Software darf auf nur einem logischen Server genutzt werden. Der Anwender wird die Softwareprodukte nicht zurückentwickeln oder übersetzen und keine Programmteile herauslösen.
Das Datenmodell (Tabellen und Felder der Datenbank) ist Bestandteil der VENTAS-Software und ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die SQL-Befehlsfolgen bei Ausführung des Programms zu analysieren bzw. weiterzugeben.
Die Anfertigung von bis zu zwei Kopien ist nur zur Datensicherung zulässig. Der Anwender wird über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen führen, die die VENTAS AG auf Wunsch einsehen kann. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
Der Anwender wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Softwareprodukte, deren Vervielfältigung, die Dokumentationen und evtl. Hardcopies ohne schriftliche Zustimmung von der VENTAS AG Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Eine weitergehende Verwendung, z. B. die Mehrfachnutzung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der VENTAS AG.
Sofern mit der Software Hardware-Komponenten geliefert werden, erlischt das Nutzungsrecht, wenn der Kunde den Austausch wesentlicher Teile der Hardwarekonfiguration vornimmt, ohne schriftliche Zustimmung durch die VENTAS AG.

Wenn der Quellcode ausgeliefert wird, so darf dieser nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Veränderungen dürfen lediglich für den Eigengebrauch und für die vereinbarte Anwenderanzahl genutzt werden. Änderungen sind der VENTAS AG zur Verfügung zu stellen. VENTAS behält sich vor, diese Änderungen in die Standardsoftware einfließen zu lassen. Die Gewährleistung entfällt für Module die durch den Anwender geändert wurden. Für Code, der als Open-Source definiert ist, gilt die im Quellcode selbst genannten Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen.

Einhaltung von Lizenzen.
Unternehmen, Gesellschaften und Organisationen erklären sich damit einverstanden, dass wir – höchstens einmal alle zwölf (12) Monate nach einer entsprechenden Benachrichtigung sieben (7) Tage im Voraus – berechtigt sind, unser Personal oder einen unabhängigen Dritten, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, mit der Überprüfung Ihrer Aufzeichnungen, Systeme und Anlagen zu beauftragen, um zu bestätigen, dass die Installation und Verwendung jedweder Software oder Dienste durch Sie gemäß den Bestimmungen gültiger Lizenzen von uns erfolgen. Darüber hinaus müssen Sie uns innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung durch uns alle von uns angeforderten Unterlagen und Informationen bereitstellen, um zu gewährleisten, dass die Installation und Nutzung jeglicher Software und Dienste durch Sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen gültiger Lizenzen von uns erfolgt. Wenn die Überprüfung ergibt, dass für die Software oder Dienste nicht genügend Lizenzen erworben wurden, erwerben Sie unverzüglich alle erforderlichen Lizenzen, Abonnements sowie Wartung und Support auch für die zurückliegende Zeit. Wenn die unterbezahlten Gebühren 5 % des Werts der zu zahlenden Lizenzgebühren übersteigen, zahlen Sie uns einen angemessenen Betrag für die Kosten der Überprüfung.

7. Schutzrechte

Die VENTAS AG übernimmt die Haftung, dass die verkaufte Ware als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird die VENTAS AG nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für den Anwender eine Lizenz erwirken oder die verkaufte Ware durch eine schutzrechtsfreie ersetzen oder – wenn diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar sind – es gegen Rückerstattung der etwa noch nicht verbrauchten Vergütung zurücknehmen.

Für weitergehende Ansprüche haftet die VENTAS AG ausschließlich nach Maßgabe von
Ziffer 11.

8. Leistungsvoraussetzung/Verzug

Die Liefertermine ergeben sich aus dem Projektplan.
Eine rechtzeitige und vertragsmäßige Erbringung der von der VENTAS AG geschuldeten Leistungen ist nur dann möglich, wenn der Anwender seine unter Ziffer 2 genannten Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt.

Kommt es auf Wunsch des Anwenders zu Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges, so bedarf es einer neuen schriftlichen Vereinbarung über den Liefertermin. Etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des Anwenders.

Bei Verzögerungen in der Erbringung von Leistungen oder Mitwirkungspflichten ist dem anderen Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und gleichzeitig die Verweigerung der Leistungsannahme nach Ablauf der Nachfrist anzudrohen. Nach ergebnislosem Ablauf einer solchen Nachfrist kann der Vertragspartner, der die Nachfrist gesetzt hat, den Vertrag kündigen. Die bis dahin von der VENTAS AG erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

Schadensersatzansprüche des Anwenders wegen Verzuges oder der Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit die VENTAS AG nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Ist der Anwender mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, ist die VENTAS AG berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines evtl. entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

9. Gefahrenübergang

Software-Produkte, die während des Versandes zum Anwender verlorengehen oder beschädigt werden, ersetzt die VENTAS AG kostenlos. Tritt der Verlust oder die Beschädigung nach Übergabe ein, leistet die VENTAS AG Ersatz gegen Kostenerstattung.

10. Gewährleistung

Nach dem Stand der Technik ist nicht auszuschließen, dass Mängel in Programmen und dazugehörigem Material vorhanden sind. Mängel liegen vor bei nicht lediglich unwesentlichen Abweichungen von der Organisations- bzw. Leistungsbeschreibung.
Die Gewährleistung des Softwareproduktes umfasst die Fehlerdiagnose und die Fehlerbeseitigung, soweit der Anwender die Mängel unverzüglich, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln jedoch spätestens 12 Monate nach Übergabe bzw. – bei Programmabnahme gemäß Ziffer 1b) -12 Monate nach Abnahme der Programme, mit einer Mängelbeschreibung schriftlich – Service-Mitteilung bzw. Email – übermittelt hat.
Die Beseitigung von Fehlern erfolgt durch Lieferung eines neuen Änderungsstandes der Software. Voraussetzung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und in dem jeweils letzten vom Anwender übernommenen Änderungsstand auftritt. Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit Mängel darauf beruhen, dass der Anwender oder von der VENTAS AG nicht beauftragte Dritte Änderungen an der Software oder deren Konfiguration vorgenommen haben sowie wenn der Anwender Datenänderungen durch direkten Zugriff auf die Datenbank vornahm.
Die VENTAS AG behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung der Mängel bereitzustellen, wenn dieses bei angemessenen Aufwand möglich ist und der Anwender aufgrund des Fehlers unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Gelingt die Mängelbeseitigung an den Hardwareprodukten nicht oder wird ein Softwareproduktfehler nicht innerhalb einer angemessenen Frist entweder beseitigt oder in einer dem Anwender zumutbaren Weise umgangen, bleibt das Recht des Anwenders zur Wandlung oder Minderung unberührt.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Ergibt die Überprüfung durch die VENTAS AG, dass ein Mangel nicht vorliegt oder dass er auf Änderungen des Anwenders oder von der VENTAS AG nicht beauftragten Dritten beruht, so trägt der Anwender die Kosten für den der VENTAS AG entstandenen Aufwand.

11. Sonstige Ersatzansprüche

Die VENTAS AG haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch bei Verzug und Unmöglichkeit – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von wesentlichen Kardinalpflichten des Vertrages oder der Kunde wäre aus sonstigen Gründen völlig unangemessen benachteiligt. Für Schäden aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages, auf positiver Vertragsverletzung, wegen fehlerhafter Beratung und Unterstützung beim Einsatz der Software oder aus Softwaremängeln, haftet die VENTAS AG nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

Insbesondere für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Ansprüche Dritter wird im Umfang des Haftungsausschlusses des § 11 Absatz 1 nicht gehaftet. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die von ihm be- und verarbeiteten Daten angemessen gegen einen Verlust sichern muss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die VENTAS AG für einen Datenverlust und daraus resultierende Schäden keine Haftung übernimmt, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird und der Kunde durch Bereithalten der Daten in maschinenlesbarer Form sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die VENTAS AG ersetzt nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
Die VENTAS AG übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Kunden durch grobe Fahrlässigkeit seitens der VENTAS AG entstehen. Unmittelbarer Schaden ist derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des geschädigten Gutes erforderlich ist.

Die Haftung ist begrenzt auf den Betrag der Auftragsbestätigung.

12. Geheimhaltung

Die VENTAS AG verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen dieses Vertrages bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Anwenders vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. Die VENTAS AG wird diese Verpflichtung ihren Mitarbeitern ebenfalls auferlegen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Anwender und dessen Mitarbeiter.

13. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Anwenders werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei der VENTAS AG oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet.

14. Nebenabreden, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg, wenn der Anwender Vollkaufmann ist. Die VENTAS AG ist jedoch berechtigt, das für den Anwender ortszuständige Gericht zu wählen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: März 2015

 

Wartungs- und Supportbedingungen

Präambel

Die nachstehenden Wartungsbedingungen gelten für Software, die von der VENTAS AG erstellt wurde. Für Software von Fremdherstellern gelten deren Wartungsbedingungen. Die Wartung von Fremd-Produkten ist nicht in der VENTAS-Wartung eingeschlossen. Fremdprodukte sind u.a. die Datenbank und die Benutzeroberfläche.

1 Vertragsinhalt Wartung

1. Die VENTAS AG übernimmt die Betreuung der in der Wartungs-Auftragsbestätigung näher beschriebenen Programme. Die Auftragsbestätigung und diese Bedingungen sind beide Bestandteil des Vertrages. Die nachstehenden Begriffe werden vertraglich wie folgt definiert:
– Fehlerbearbeitungsdatenträger/Bug-Fix: Ein Datenträger, auf dem sich eine Fehlerbearbeitung in maschinenlesbarer Sprache befindet, die einen Fehler des Programms entfernen oder umgehen soll und keine zusätzliche Funktionserweiterung bietet.
– Update und/oder Upgrade, Änderungsstand der Software: Ein Programm welches Funktionserweiterungen und Fehlerbeseitigung enthält und vom Hersteller des Programms als Update und/oder Upgrade charakterisiert und allgemein für bestimmte Computeranlagen verfügbar gemacht wurde und von der VENTAS AG allgemein unter dieser Bezeichnung vertrieben wird.

2. Die Betreuungspflicht von der VENTAS AG bezieht sich allein auf die in der Auftragsbestätigung zur Wartung genannte Programme (unmodifizierte Programme).

3. Der Kunde ist verpflichtet, die VENTAS AG gegenüber einen seiner Mitarbeiter namentlich zu benennen, um klarzustellen, wer als Verantwortlicher allein berechtigt ist, Anforderungen oder Mitteilungen gegenüber der VENTAS AG abzugeben. Dem Kunden bleibt es überlassen, einen Stellvertreter zu benennen.

4. Die vertraglichen Leistungen für VENTAS-Software umfassen:
– Hotline-Service, Bearbeitung von Störungsmeldungen (Service-Mitteilungen des Anwenders)
– Produktinformationen
– kostenloser Update-Service
– rabattierter Upgrade-Service

5. Erkennt der Kunde ein reproduzierbares Problem, dass sich als erheblich negative Abweichung in der Funktionstauglichkeit vom lizenzvertraglich vereinbarten oder üblichen Standard darstellt, wird die VENTAS AG anhand der vom Anwender übermittelten Service -Mitteilung die Fehlersuche aufnehmen oder dem Kunden Abhilfemöglichkeiten anbieten. Die Fehlersuche vor Ort wird gesondert berechnet. Es wird klargestellt, dass ein Erfolg nicht gewährleistet werden kann, wenn der Fehler durch Verschulden eines Fremdherstellers verursacht wird.
Die Wartungspflicht entfällt, soweit Mängel nicht reproduzierbar sind oder darauf beruhen, dass der Anwender oder von der VENTAS AG nicht beauftragte Dritte Änderungen vorgenommen haben.
Ergibt eine Überprüfung durch die VENTAS AG, dass ein Mangel nicht vorliegt, oder dass er auf Änderungen des Anwenders oder von der VENTAS AG nicht beauftragter Dritter beruht, so trägt der Anwender die Kosten für den VENTAS AG entstandenen Aufwand.
Die VENTAS AG ist berechtigt, die Produkte durch weiterentwickelte Programmversionen zu ersetzen, es sei denn, dass die Übernahme durch den Anwender unzumutbar ist.
Erfolgt ein Austausch von Produkten im Rahmen der Wartung auf Wunsch des Anwenders, wird die VENTAS AG eine Installation im Rahmen des technisch oder wirtschaftlich vertretbaren gegen Kostenerstattung vornehmen.
Zur Durchführung der Wartung macht der Anwender der VENTAS AG alle von ihm auf der Wartungsanlage benutzten, auch von Dritten stammenden Programme nebst Unterlagen zugänglich.
Die VENTAS AG kann über die vorgenannte Wartung hinausgehende sowie wegen Programmänderung notwendig werdende Leistungen gesondert in Rechnung stellen:
– Service-Leistungen, die auf Wunsch des Anwenders ausserhalb der beim Auftragnehmer üblichen Geschäftszeit erbracht werden,
– die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch sonstige von der VENTAS AG nicht zu vertretende Umstände entstanden sind,
– die Installation neuer Änderungsstände der Software
– vom Anwender gewünschte Aufstellungs-, Beratungs-, Software-Engineerings- und Unterstützungsleistungen. Wir verweisen auf die aktuell gültige Dienstleistungspreisliste.

1b Vertragsinhalt Support bzw. Leistungspunktesystem

Für Leistungen ausserhalb der Wartung zu VENTAS hat die VENTAS AG das Support- bzw. Leistungspunktesystem definiert, d.h für Leistungen , die sich nicht auf Fehlerbehebung oder Updates/Upgrades von VENTAS beziehen.

1. Der Kunde kann bei der VENTAS AG Leistungspunkte erwerben. Ein Punkt berechtigt den Kunden, eine Frage bzgl. der Verwendung von Software und anderen bei der VENTAS AG erworbenen Produkten zu stellen. Unterschiedliche Themenbereiche in einer Kundenanfrage werden wie getrennte Fälle behandelt. Ziel der Bearbeitung durch die VENTAS AG ist es, dem Kunden zu einer arbeitsfähigen Lösung zu verhelfen bzw. Bedienerfragen zu klären.
2. Bezüglich des Punkteverbrauchs wird unterschieden zwischen:

Fragen bzw. Problemstellungen zu VENTAS, wenn ein Wartungsvertrag vorliegt – sie verbrauchen jeweils einen Punkt – und
Fragen zu Fremdprodukten bzw. zu VENTAS, wenn kein Wartungsvertrag existiert. Diese verbrauchen jeweils drei Punkte.

3. Punkte verfallen fünf Jahre nach deren Erwerb. Die VENTAS AG führt Buch über hinzugekommene und verbrauchte Punkte und informiert den Kunden per Internet über den Punktekontostand.
4. Der Kunde kann Punkte gewinnen bzw. gutgeschrieben bekommen.
5. Wenn eine Fragestellung des Kunden von der VENTAS AG nicht gelöst bzw. beantwortetet werden kann, wird kein Punkt verbraucht. Ebenso wenig, wenn die Fragestellung sich als verursacht durch einen Softwarefehler (VENTAS) erweist. Es wird jedoch klargestellt, dass es für den Verbrauch eines Punktes allein ausschlaggebend ist, dass die von der VENTAS AG zur Verfügung gestellte Lösung funktionabel bzw. arbeitsfähig ist. Sie darf von einer evtl. vom Kunden geäußerten Vorstellung abweichen.

2 Vergütung Wartung

1. Für die Betreuungsleistung von der VENTAS AG zahlt der Kunde einen regelmäßig fällig werdendes Entgelt, unabhängig davon, ob die VENTAS AG zu Betreuungsleistungen während des abzugeltenden Zeitraumes herangezogen wird. Das Entgelt ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Sofern sich die Preise aufgrund der allgemeinen Preisliste von der VENTAS AG erhöhen, wird die VENTAS AG den Kunden schriftlich informieren und den vereinbarten Preis entsprechend erhöhen und in Rechnung stellen.

2. Mit der Zahlung des regelmäßig fällig werdenden Entgeltes sind alle in den jeweiligen Rechnungszeitraum fallenden Betreuungsleistungen gemäß § 1 Ziffer 5 von der VENTAS AG abgegolten, Leistungen vor Ort werden gesondert berechnet.

3. Das Wartungsentgelt ist jährlich im Voraus per Lastschrift zu zahlen. Bei Wartungsbeginn is der Betrag bis zum Ende des Kalenderjahres fällig.

4. Das vereinbarte Entgelt ist bei einer etwaigen Erweiterung oder Änderung der zu pflegenden Software-Programme anzupassen.

5. Das Entgelt versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

6. Vom Kunden in Auftrag gegebene Anpassungen, fließen wie folgt in die Wartung ein: 20% auf ein Drittel der Auftragssumme jährlich im Voraus ab Abnahme.

3 Leistungserfüllung

1. Für den Fall, dass die VENTAS AG seinen Verpflichtungen aus § 1 Ziffer 5 nicht nachkommt, hat der Kunde der VENTAS AG mittels einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen unter Ablehnungsandrohung in Verzug zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen oder den Vertrag fristlos kündigen. Für Schäden wegen Verzuges oder Unmöglichkeit haftet die VENTAS AG im Umfang des § 4 dieses Vertrages.

2. Eine Betreuungsverpflichtung seitens der VENTAS AG entfällt für den Fall, dass der Kunde für die zu wartende Software kein wirksames Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Endbenutzerlizenzvertrages eingeräumt erhalten hat oder der Kunde das Ihm im Endbenutzerlizenzvertrag eingeräumte Nutzungsrecht überschreitet. Dies gilt insbesondere für Programmänderungen und Programmerweiterungen.

3. Das Verändern der Softwarekonfiguration, sei es durch Einspielen von Software oder durch Ändern von Systemparametern sowie das Verändern der Hardware-Konfiguration seitens des Kunden bedarf der schriftlichen Genehmigung der VENTAS AG. Ebenfalls entfällt die Betreuungspflicht, wenn der Kunde einen Versionsstand hat, der älter als die vorletzte von der VENTAS AG freigegebene Version ist. Die VENTAS AG behält sich vor, Fehler durch Einspielung einer nächsten Version zu beheben.

5. Vier Dringlichkeitsstufen werden unterschieden:
Priorität, Beschreibung
A Systemstillstand, ein Arbeiten ist insgesamt nicht mehr möglich. Die Reaktionszeit für A-Fälle beträgt maximal einen Arbeitstag.
B Kritischer Systemzustand, ein Arbeiten ist nur noch mit erheblichen Einschränkungen realisierbar. Ein Workaround ist nicht möglich. Die Reaktionszeit für B-Fälle beträgt maximal drei Wochen.
C Fehlerzustand, eine oder mehrere Komponenten arbeiten nicht mehr zuverlässig bzw. nur mit unzumutbaren Performance- und/oder Funktionalitätseinbußen. Die Reaktionszeit für C-Fälle beträgt maximal drei Monate.
D Allgemeine Fragestellung z. B. Zur Optimierung des Durchsatzes eines Systems, zur Konfiguration / Administration des Systems.
Spätestens eine Woche nach Erstellung der Antwort wird der Fall geschlossen, wenn nicht objektive Gründe (Unwirksamkeit der Lösung u. ä.) dagegen stehen.
6. Der Hotline-Service wird während der Annahmezeiten der Support-Abteilung von der VENTAS AG an Werktagen von Montag bis Donnerstag von 9 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.30 Uhr, Freitags von 9 bis 14.00 Uhr erbracht. Während dieser Zeit nimmt die VENTAS AG dringende Störungsmeldungen bzw. Anfragen, die außerhalb des Leistungsumfangs der Wartung liegen, an. Die VENTAS AG behält sich vor, die Kundenanfrage zunächst intern an einen kompetenten Mitarbeiter weiterzuleiten, der diese nachträglich bearbeitetet. Ebenfalls behält sich die VENTAS AG vor, bei komplexen Anfragen die Verwendung des Service-Mitteilungsmoduls zu verlangen.

7. Fragen des Anwenders an die Hotline, die sich aufgrund von Unkenntnissen in der Programmbedienung ergeben, werden gesondert gem. Dienstleistungspreisliste in Rechnung gestellt, sofern die VENTAS AG nicht auf eine entsprechende Erklärung in der Online-Hilfe verweisen kann. Fehler- und sonstige Störungsmeldungen im Rahmen der Wartung müssen seitens des Kunden schriftlich (ggf. ergänzt durch Email oder Telefax) unter Anwendung des von der VENTAS AG bereitgestellten Programms zur Bearbeitung von Service-Mitteilungen der VENTAS AG zugehen.

8. Verlangt der Kunde, dass die Bearbeitung eines Wartungsfalles außerhalb der o. g. Annahmezeiten erfolgen, wird die Wartungsleistungen gem. Dienstleistungspreisliste in Rechnung gestellt.

9. Die Fernmeldegebühren für die Fernwartung bzw. Fernsupport trägt der Kunde, sollten diese anfallen.

4 Haftung

1. Die VENTAS AG haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch bei Verzug und Unmöglichkeit – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von wesentlichen Kardinalpflichten des Vertrages oder der Kunde wäre aus sonstigem Gründen völlig unangemessen benachteiligt. Für Schäden aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages, auf positiver Vertragsverletzung, wegen fehlerhafter Beratung und Unterstützung beim Einsatz der Software oder aus Softwaremängeln, haftet die VENTAS AG nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

2. Für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenem Gewinn und Ansprüche Dritter wird im Umfang des Haftungsausschlusses des § 4 Ziffer 1 nicht gehaftet. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die von ihm be- und verarbeiteten Daten angemessen gegen einen Verlust sichern muss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die VENTAS AG für einen Datenverlust und daraus resultierende Schäden keine Haftung übernimmt, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird und der Kunde durch Bereithalten der Daten in maschinenlesbarer Form sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

3. Die VENTAS AG ersetzt nicht den Aufwand für Wiederbeschaffung verlorener Daten.

4. Die VENTAS AG übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Kunden durch grobe Fahrlässigkeit seitens der VENTAS AG entstehen. Unmittelbarer Schaden ist derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des geschädigten Gutes erforderlich ist.

5. Die Haftung ist begrenzt auf die Summe des im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Entgeltes gemäß § 2 Ziffer 1 dieses Vertrages

5 Vertragsdauer

1. Der Wartungsvertrag wird mit Unterzeichnung seitens des Kunden des Angebotes bzw. Auftragsbestätigung wirksam und läuft ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsbeginns auf unbestimmte Zeit. Wird das zu wartende Programm erst nach Vertragsbeginn dieses Vertrages geliefert, so verschiebt sich der vereinbarte Vertragsbeginn bis zum Zeitpunkt der Anlieferung des Programms beim Kunden.

2. Der Wartungsvertrag kann jeweils nach 12 Monaten, erstmals 12 Monate nach dem Beginn des Vertrages schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des nächsten Vertragsjahres gekündigt werden.

3. Bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen durch den Kunden ist die VENTAS AG zur sofortigen Kündigung des Wartungsvertrages berechtigt. Als erhebliche Verstöße gelten insbesondere ein Zahlungsrückstand von mehr als 45 Tagen sowie die Vorraussetzungen, unter denen gemäß §1 Ziffer 3 dieses Vertrages eine Betreuungsverpflichtung entfällt.

6 Allgemeine Bestimmungen

1. In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt, Änderungen sind nur in Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen.

2. Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrages.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg, soweit es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann handelt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: März 2015

Bedingungen für Hosting, VENTAS-Cloud sowie VENTAS-Mietsoftware

1 Verfügbarkeit

Die VENTAS-Cloud und alle Hosting-Leistungen sind in der Regel 24 Stunden täglich verfügbar, jedoch kann VENTAS weder für die ununterbrochene Erreichbarkeit, noch für die ununterbrochene Verfügbarkeit sämtlicher Leistungen eine Gewähr übernehmen. Es ist ebenfalls möglich, dass bedingt durch die jeweils aktuelle Gesetzgebung, Funktionalität in bestimmten Ländern nicht zur Verfügung gestellt werden kann, z. B. durch Embargo oder Exportbeschränkungen.

2 Zugriffsschutz

Der Kunde wird sein Passwort, seinen Benutzernamen sowie alle Daten, die einen unbefugten Zugang zu seinem VENTAS-Cloud-Benutzerkonto ermöglichen geheim halten und sie unverzüglich ändern oder von VENTAS ändern lassen, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, dass unbefugte Dritte davon Kenntnis erlangt haben. Der Kunde haftet auch für Dritte, die befugt oder unbefugt Leistungen über sein Benutzerkonto nutzen oder genutzt haben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine unbefugte Nutzung nicht zu vertreten hat. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er eine solche Nutzung nicht zu vertreten hat.

3 Verantwortlichkeit für Inhalte

Soweit VENTAS dem Kunden Speicherplatz im Rahmen der Nutzung der VENTAS-Cloud zur Verfügung stellt, ist der Kunde verantwortlich für die gespeicherten Inhalte. Der Kunde wird VENTAS von Ansprüchen Dritter aufgrund der gespeicherten Inhalte (z. B. wegen der Verletzung von Urheberrechten oder Markenrechten) freistellen, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.

4 Speicherung.

Wenn im Rahmen der Dienste eine Datenspeicherung erfolgt, empfiehlt es sich, von Ihrem Inhalt auch weiterhin regelmäßig Sicherungskopien anzulegen. Wir können für Ihren Inhalt angemessene technische Grenzen setzen wie z. B. Beschränkungen für die Dateigröße, den Speicherplatz und die Verarbeitungskapazität und dergleichen. Wir können die Dienste aussetzen, bis der für Ihr Konto festgelegte Speichergrenzwert nicht mehr überschritten wird oder die Überschreitung angemessen in Rechnung stellen.

5 Eigentumsrecht

Sie behalten sämtliche Rechte und Eigentumsrechte an Ihrem Inhalt. Wir beanspruchen keine Eigentumsrechte an Ihrem Inhalt. Sie gewähren uns Zugriff auf Ihre Daten, sofern dieses für die Bereitstellung angeforderter Dienste notwendig ist, z. B. im Wartungsfall.

6 Aktivierung

Zur Verwendung der Software müssen Sie unter Umständen bestimmte Schritte ergreifen, um die Software zu aktivieren oder Ihr Abonnement zu bestätigen. Wenn die Software nicht aktiviert oder registriert oder das Abonnement nicht bestätigt wird oder wir eine betrügerische oder unbefugte Verwendung der Software feststellen, kann dies zur Folge haben, dass die Funktionalität der Software eingeschränkt wird oder die Software nicht mehr funktionsfähig ist oder das Abonnement gekündigt oder ausgesetzt wird.

7 Benutzerverhalten

7.1 Verantwortungsbewusste Nutzung.
Die VENTAS-Gemeinschaft besteht aus Benutzern, die ein gewisses Maß an Höflichkeit und Professionalität erwartet. Sie müssen die Dienste verantwortungsbewusst nutzen.

7.2 Missbräuchliche Verwendung.
Sie dürfen die Dienste oder die Software nicht missbräuchlich verwenden. So sind Sie beispielsweise nicht berechtigt:

(a) die Dienste zu kopieren, zu ändern, bereitzustellen, unterzulizenzieren oder weiterzuverkaufen;

(b) die Inhalte oder die Software, die in den Diensten enthalten sind, zur Erstellung einer Datenbank zu verwenden;

(c) auf die Dienste durch eine andere Methode als über die von uns bereitgestellte Schnittstelle oder wie von uns genehmigt zuzugreifen oder dies zu versuchen;

(d) Zugangs- oder Nutzungsbeschränkungen zu umgehen, die bestimmte Nutzungen der Dienste verhindern sollen;

(e) sich für eine andere natürliche oder juristische Person auszugeben oder Ihre Verbindung zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person falsch oder missverständlich darzustellen;

(f) zu versuchen, die Dienste, die Software oder die Hardware zu deaktivieren, zu beeinträchtigen oder zu zerstören;

(g) sich an Kettenbriefen, unerwünschten Werbesendungen, Pyramidenspielen, Spam-Mails oder anderen unaufgeforderten E-Mails unter Nutzung der VENTAS-Dienste zu beteiligen;

(h) Produkte oder Dienste über die Dienste zu vermarkten oder zu bewerben, sofern dies nicht ausdrücklich von uns gestattet wurde;

(i) Datenbankauswertung oder ähnliche Datenerfassungs- und Datenextraktionsmethoden in Verbindung mit den Diensten anzuwenden.

8 Vertragsdauer

8.1 Eine Kündigung durch Sie hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung Ihres Kontos enthebt Sie nicht von etwaigen Verpflichtungen zur Bezahlung ausstehender Gebühren. Cloud-Dienste können mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

8.2 Kündigung durch uns.
Wenn wir diese Bestimmungen ohne wichtigen Grund kündigen, sind wir in vertretbarem Umfang bestrebt, Sie mindestens 30 Tage vor der Kündigung durch eine entsprechende Mitteilung an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse zu benachrichtigen und Ihnen Anweisungen zu geben, wie Sie Ihren Inhalt abrufen können. Sofern in den zusätzlichen Bedingungen nicht anderweitig festgelegt, können wir diese Bestimmungen jederzeit kündigen, wenn:

(a) Sie gegen eine dieser Bestimmungen verstoßen (oder in einer Art und Weise handeln, aus der ersichtlich ist, dass Sie nicht die Absicht haben oder nicht in der Lage sind, diese Bestimmungen zu erfüllen);

(b) Sie Gebühren für die Software oder die Dienste nicht termingerecht bezahlen;

(c) dies für uns aus gesetzlichen Gründen erforderlich ist (z. B. wenn die Bereitstellung der Dienste oder Software für Sie rechtswidrig ist bzw. wird);

(d) wir beschließen, die Dienste oder die Software ganz oder teilweise einzustellen; oder

(e) Ihr Gratis-Konto über einen längeren Zeitraum hinweg nicht genutzt wurde. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei Verletzung dieser Bedingungen oder Verträge.

8.3 Fortbestehen
Nach Ablauf oder Kündigung dieser Bedingungen bleiben etwaige Ihnen erteilte unbefristete Lizenzen, Ihre Freistellungspflichten sowie unsere Gewährleistungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen sowie unsere sonstigen Allgemeine Geschäfts- und Wartungsbedingungen bestehen. Bei Ablauf oder Kündigung der Dienste kann die Software ohne vorherige Ankündigung ganz oder teilweise nicht mehr funktionsfähig sein.

8.4 Offenlegung
Wir können auf Informationen über Sie oder Ihre Nutzung der Dienste zugreifen oder diese offenlegen,

(a) wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (wenn wir z. B. eine gültige Vorladung oder einen Durchsuchungsbefehl erhalten),

(b) um auf eine von Ihnen angeforderte Unterstützung durch den Kundendienst zu reagieren oder

(c) wenn wir einen derartigen Schritt nach eigenem Ermessen als erforderlich erachten, um die Rechte, das Eigentum oder die persönliche Sicherheit von uns, unseren Benutzern oder der Öffentlichkeit zu schützen.

9. Verschiedenes

9.1 Deutsche Fassung
In Bezug auf die Interpretation und Auslegung dieser Bestimmungen ist nur die deutsche Fassung maßgebend.

9.2 Gewährleistung für Cloud-Dienste bzw. -Software
Die Gewährleistungsfrist im Zusammenhang mit der Software entspricht der Dauer Ihres Abonnements. Unsere Gesamthaftung im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsanspruch und Ihre ausschließlichen Ansprüche im Rahmen einer Gewährleistung beschränken sich nach unserer Wahl auf die Unterstützung unserer Software auf der Grundlage des Gewährleistungsanspruchs, den Ersatz der Software oder, wenn eine Unterstützung oder ein Ersatz nicht durchführbar ist, die Erstattung der für die Software im Voraus gezahlten und ungenutzten Abonnementgebühr für die entsprechende Software. Während diese Bestimmungen für Schadenersatzansprüche gelten, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Verwendung der Software geltend machen, haften wir im Falle einer Vertragsverletzung durch uns für unmittelbare Schäden, die angemessener Weise vorhersehbar sind. Es empfiehlt sich, alle zur Vermeidung oder Minderung von Schäden angemessene Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das Erstellen von Sicherungskopien der Software und der Computerdaten.

9.3 Dekompilierung
Keine hierin enthaltene Bestimmung schränkt ein nicht verzichtbares Recht auf Dekompilierung der Software ein, das Ihnen nach geltendem Recht unter Umständen zusteht.
Wenn Sie beispielsweise in der Europäischen Union (EU) ansässig sind, können Sie laut geltendem Recht berechtigt sein, die Software zu dekompilieren, wenn dies erforderlich ist, um Interoperabilität zwischen der Software und einem anderen Softwareprogramm herzustellen, und wir diese Informationen nicht bereitgestellt haben. In diesem Fall müssen Sie die zur Herstellung von Interoperabilität erforderlichen Informationen zuerst schriftlich bei uns anfordern. Die Dekompilierung darf des Weiteren nur von Ihnen oder von jemandem durchgeführt werden, der berechtigt ist, die Software in Ihrem Namen zu verwenden. Wir sind berechtigt, vor der Bereitstellung der Informationen angemessene Bedingungen festzulegen. Sie dürfen die Informationen, die von uns bereitgestellt werden bzw. die Sie erhalten, nur zu dem in diesem Abschnitt beschriebenen Zweck verwenden. Sie dürfen die Informationen nicht an einen Dritten weitergeben oder auf eine Weise verwenden, die gegen unser Urheberrecht oder das Urheberrecht eines unserer Lizenzgeber verstößt.

Ansonsten gelten unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzungs- und Erstellungsbedingungen für Anwendersoftware sowie unsere Wartungsbedingungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: März 2015